AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Lieferungen und Leistungen der GASS General Aviation Services GmbH in der Folge kurz „GASS“ genannt erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese AGB sind vereinbarter Bestandteil aller mit GASS abgeschlossenen Verträge. Sie gelten für künftige Verträge auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. Mit diesen AGB nicht übereinstimmende AGB des Auftraggebers sind für GASS nur dann verbindlich, wenn sie bei Vertragsabschluss von dieser schriftlich anerkannt wurden. Sämtliche Änderungen dieser AGB und alle sonstigen Nebenabreden
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von GASS.
- 1 Angebote und Stornogebühren
- Angebote sind stets freibleibend.
- Angebote werden auf der Basis der Leistungsdaten des betreffenden Luftfahrzeuges in Meereshöhe bei Normalatmosphäre erstellt.
- Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Leistungsdaten eines Luftfahrzeugs sowohl von der Höhe über N.N. als auch von der am Tage der Flugdurchführung herrschenden Temperatur abhängig sind. Die im Angebot und in der Auftragsbestätigung genannten Flugzeiten sind daher Richtwerte.
- Angaben in Prospekten, Werbeschaltungen, Exposés etc. sind einschließlich der genannten Preise unverbindlich.
- Stornogebühren:
- Innerhalb von 5 Kalendertagen vor dem Einsatztermin: 30 % der Auftragssumme
- Ab 24 Stunden vor dem Einsatztermin: 50 % der Auftragssumme
- Weniger als 12 Stunden davor: 100 % der Auftragssumme
- 2 Liefer- und Einsatzfristen, Verzug, Unmöglichkeit
- Die Liefer- bzw. Einsatzfrist beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung enthaltenen Datum. Bei durch den Auftraggeber gewünschten Änderungen bestimmt sich der
Beginn der Liefer- bzw. Einsatzzeit nach dem Datum der schriftlichen Änderungsbestätigung. Die Auftrags- und Änderungsbestätigungen werden von GASS
unverzüglich ausgefertigt. - Gegenüber Kaufleuten gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Liefer- bzw. Einsatzfristen unverbindlich sind, es sei denn, dass in der schriftlichen Auftragsbestätigung
eine Zusicherung des Termins enthalten ist. - Höhere Gewalt, Kriegsgefahr, Mobilmachung, Ausrufung des Ausnahmezustandes und andere Gründe, die GASS nicht zu vertreten hat und die Ausführung des
Auftrages verhindern, entbinden diese von der Leistungspflicht für die Dauer der Behinderung. Hierunter fallen alle außerhalb des Machtbereiches von GASS liegenden
Umstände, insbesondere auch die Verweigerung von Flug-, Strecken- und Außenlandegenehmigungen durch die zuständigen Behörden, die Witterungslage,
Flugunfälle, Triebwerksschäden, Ausfall von Piloten, die nicht rechtzeitige Bereitstellung von Treibstoff durch die beauftragte Lieferfirma u. dgl. In den vorgenannten
Fällen haftet GASS nicht für bei den Kunden eingetretene Schäden - GASS verpflichtet sich, in den in Punkt 3 genannten Fällen, die eingetretenen Behinderungen mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln baldmöglichst zu beseitigen,
wobei der Auftraggeber die ihm zumutbare Unterstützung zu gewähren hat. Überschreitet eine Behinderung jedoch die zumutbare Zeit, so können beide
Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. GASS steht dann die Verrechnung der bereits erbrachten Leistungen zu. In all den in den Punkten 3 und 4 genannten Fällen
sind Regressansprüche an GASS ausgeschlossen. - Gerät GASS schuldhaft in Verzug, so hat ihr der Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von 2 Wochen zu setzen. Regressansprüche können nur erhoben werden,
sofern der Verzug von GASS zumindest grob fahrlässig verursacht wurde. Dasselbe gilt bei von GASS zu vertretender Unmöglichkeit.
- 3 Genehmigungen, Landeplatz, Be- und Entladung, Übernahme
- Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass vor Auftragsdurchführung alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen, wie Abflug- und Landegenehmigungen,
eventuell erforderliche Sondergenehmigungen, wie Tieffluggenehmigung, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vorliegen müssen.
Besonderheiten Helicopter:- Erforderliche behördlichen Genehmigungen
a) wie Genehmigungen für Außenabflug- und Außenlandung, eventuell erforderliche Sondergenehmigungen zum Abwerfen und Ablassen von Stoffen,
Luftbildgenehmigung usw.
b) für Außenlandeplätze, die zur Aufnahme von Personen und Lasten vorgesehen sind, die Zustimmungserklärung des Grundstücksverfügungsberechtigten
müssen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vorliegen. - Grundsätzlich wird GASS für die Einholung dieser Genehmigungen sorgen. Der Auftraggeber verpflichtet sich jedoch GASS zu unterstützen und
gegebenenfalls in deren Auftrag tätig zu werden. - Die Außenlandeplätze müssen vom Auftraggeber so abgesichert werden, dass ein Betreten durch Unbefugte während des Flugbetriebes ausgeschlossen ist. Die Anweisungen des Piloten und des Bodenpersonals, die den Flugbetrieb betreffen, sind unbedingt zu befolgen. GASS haftet nicht für evtl. eintretende Schäden bei Nichtbefolgung von Einsatzanweisungen und/oder nicht ausreichend abgesicherten Außenlandeplätzen. Im Übrigen haftet GASS nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Vom Auftraggeber ist ein Mitarbeiter namhaft zu machen, der gegenüber GASS für die Auftragsabwicklung verantwortlich zeichnet.
- Die Außenlandeplätze sind nach den Anweisungen der Mitarbeiter von GASS vorzubereiten (keine losen Gegenstände, staubfrei), während des Flugbetriebes
instand zu halten und nach Auftragsdurchführung in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die Kosten hierfür sind vom Auftraggeber zu tragen. Wird
entweder der im Angebot festgelegte Be- oder Abladeplatz ohne Einverständnis von GASS geändert, oder sollte sich vor bzw. während der Auftragsdurchführung
der vom Auftraggeber ausgewählte Lande-, Belade- bzw. Entladeplatz als nicht geeignet erweisen, so dass auf andere Plätze ausgewichen werden muss, sind
die dadurch entstehenden Mehrflugzeiten und Mehrkosten vom Auftraggeber zu tragen. - Gefahrübergang und Versicherung bei Außenlasten
- Bei Lastentransporten geht die Gefahr auf GASS über, sobald das mit dem Fluggerät verbundene Transportgut die Erdoberfläche verlässt, und zwar so lange,
bis das Transportgut wieder abgesetzt ist. - Die Haftung von GASS wegen Frachtschäden, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts, gegenüber den Auftraggebern von GASS ist
begrenzt auf maximal SZR 17,00 pro Kilogramm beförderter Fracht (entsprechend EU-Verordnung 785/2004). Sollte darüber hinaus eine Transportversicherung
gewünscht sein, ist diese separat vom Auftraggeber, auf dessen Kosten, abzuschließen oder muss vor dem Transport mit Angabe der Versicherungssumme
explizit bei GASS entgeltlich beantragt werden.
- Bei Lastentransporten geht die Gefahr auf GASS über, sobald das mit dem Fluggerät verbundene Transportgut die Erdoberfläche verlässt, und zwar so lange,
- Erforderliche behördlichen Genehmigungen
- Das Transportgut ist vom Auftraggeber gewogen und mit Stücklisten versehen am vereinbarten Landeplatz rechtzeitig bereitzustellen und in die von GASS bereitgestellten Transportmittel zu verladen. Kann bei einem Flugeinsatz aufgrund Verschulden des Kunden (z. B. schlechte Vorbereitung der Baustelle, falsche Gewichtsangaben, nicht passende Teile bei Montagen u. ä.) und den dadurch entstehenden längeren Flugzeiten der angebotene Festpreis nicht gehalten werden, hat der Kunde für diese zusätzlichen Kosten aufzukommen. Der Transport von Gefahrgut muss nach den IATA-Bestimmungen für gefährliche Güter erfolgen.
- 4 Preise
- Die angebotenen Preise sind Nettopreise ohne MWSt und ohne die Passagierabgabe gem. den landesspezifischen Regelungen (z. B. LuftVStG). Die MwSt. und die Passagierabgabe werden in den Rechnungen gesondert ausgewiesen und sind vom Auftraggeber zu tragen.
- Falls sich Löhne, Gehälter, Betriebsmittelkosten (insbesondere Treibstoffpreise), staatliche Abgaben, Gebühren und Steuern usw. nach der Auftragsbestätigung
oder während der Auftragsdauer erhöhen, sind die Mehrkosten gegen Nachweis vom Auftraggeber gesondert zu vergüten. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber den
vereinbarten Arbeitsumfang ändert und dadurch z. B. Übernachtungskosten, Fahrtkosten und dgl. für Mitarbeiter von GASS entstehen. - Die Kosten für die Überführungen, d. h. Flüge zwischen dem Standort des Fluggerätes und dem Ort der Auftragserfüllung, sind stets vom Auftraggeber zu tragen,
auch wenn diese in der Auftragsbestätigung nicht gesondert ausgewiesen sind.
- 5 Lieferscheine, Flugberichte
Den Lieferschein bzw. Flugbericht unterschreibenden Personen gelten gegenüber GASS als zur Annahme der Lieferungen und Leistungen bevollmächtigt. Diese Personen gelten als ermächtigt, das Liefer- und Leistungsverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheines bzw. Flugberichtes anzuerkennen.
- 6 Haftung
GASS haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere – soweit anwendbar -, gemäß der Bestimmungen des Warschauer Abkommens und des Montrealer Übereinkommens sowie der Verordnungen (EG) Nr. 785/2004 und (EG) Nr. 285/2010. Soweit zulässig wird die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme für den Fall der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes beträgt für jede Person 250.000,00 SZR. Für den Fall der verspäteten Beförderung eines Fluggastes haftet der Luftfrachtführer bis zu einem Betrag von 4.694,00 SZR.
In Bezug auf Reisegepäck haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 1.131,00 SZR. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beläuft sich für den Luftfrachtführer, der ein Luftfahrzeug betreibt oder führt, auf 19,00 SZR je Kilogramm des beförderten Gutes. Die Haftung gegenüber Dritten (nicht Passagieren) richtet sich nach dem maximalen Abfluggewicht des Luftfahrzeugs. Für Luftfahrzeuge z.B. mit untenstehenden maximalen Abfluggewichten ergeben sich daher die entsprechenden Mindestversicherungssummen. Im Übrigen wird auf die entsprechenden gesetzlichen Regelungen verwiesen.
Mindestversicherungssumme bei Abfluggewicht des Helikopters/Jets
(MTOM) in kg < 2.700 = SZR 3.000.000
Anmerkung: Das Sonderziehungsrecht (SZR) ist eine Recheneinheit des Internationalen Währungsfonds (IWF/IMF International Monetary Fund). Es enthält feste Beträge der wichtigsten Weltwährungen US-Dollar, Euro, Yen sowie britisches Pfund und wird täglich neu festgesetzt. Der Gegenwert zu SZR 1,00 beträgt ca. EUR 1,22.
- 7 Mängelhaftung
- Mängel sind gegenüber GASS schriftlich und unverzüglich in der Geschäftsstelle zu rügen. Bei nicht fristgerechter Rüge gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt. Mündlich oder fernmündlich vorgetragene Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Empfangsbestätigung seitens GASS. Flugbegleiter und Bodenpersonal sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wird mit 3 Monaten
ab Beendigung des Auftrages vereinbart. Nach Ablauf der Ausschlussfrist ist eine Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nicht mehr möglich. - Bei berechtigten Mängelrügen ersetzt GASS das gelieferte bzw. transportierte Material. GASS kann aber auch den Minderwert ersetzen. Für Fälle, in denen GASS für
die Materiallieferung ebenfalls verantwortlich ist, werden auch die Flugkosten ersetzt. Darüber hinaus bestehen keine Schadensersatzansprüche. - Für Schäden, die durch den Transport oder den im Rahmen eines Auftrages vereinbarten oder sonst notwendigen Abwurf von gefährlichen Stoffen oder anderen
Gegenständen am Fluggerät oder an Dritten entstehen, haftet der Auftraggeber.
- 8 Personentransporte im Rahmen von Charter – und Rundflügen mit Hubschraubern
- Durch den Erwerb eines Flugtickets (Auftragsbestätigung) ist zwischen dem Fluggast und GASS ein Beförderungsvertrag abgeschlossen. Der Inhaber des Flugtickets ist in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe gegen Unfall versichert. Das im Fluggerät mitgeführte Reisegepäck ist ebenfalls in der gesetzlichen Höhe versichert.
- Bei Landungen außerhalb des Standortes gehen sämtliche Spesen und Nebenkosten, wie Lande- und Flughafengebühren, Hangarierung sowie Verpflegung und Unterkunft der Besatzung sowie das Schlechtwetterrisiko (z. B. Umkehrflüge zu Ausweichlandeplätzen) zu Lasten des Auftraggebers.
- GASS behält sich vor, die Flüge aus technischen und/oder meteorologischen Gründen abzusagen.
Besonderheiten Helicopter-Rundflüge
-
- Für Rundflüge gemäß unserem Rundflugprogramm gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
Das Ticket erlangt erst nach vollständiger Bezahlung seine Gültigkeit. - Ein Flugtermin kommt zustande, wenn eine oder mehrere Maschinen ausgebucht sind. Die Fa. GASS nimmt wegen Terminabsprache zeitgerecht Kontakt mit
dem Inhaber des Tickets auf. - Der Passagier nimmt zur Kenntnis, dass aus organisatorischen und/oder wettertechnischen Gründen zwischen Erwerb eines Tickets und der Durchführung
des Fluges erhebliche Zeit verstreichen kann. - Bei Absage nach § 8 3. verfallen die Ansprüche des Passagiers nicht. In diesem Fall wird baldmöglichst ein neuer Termin vereinbart.
- Lehnt ein Ticketinhaber einen Terminvorschlag von GASS dreimalig ab, so behält sich GASS vor, das Ticket gegen Erstattung des Flugpreises, abzüglich 20%
Bearbeitungsgebühr, zurückzufordern. - Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Flugtermin.
- Tritt der Passagier von einem bereits vereinbarten Rundflugtermin
- bis 14 Tage vor Durchführung zurück, vereinbaren wir kostenfrei einen neuen Flugtermin.
- innerhalb von 14 Tagen bis 72 h vor Durchführung zurück, so hat er die Kosten für die Umbuchung für einen neuen Termin in Höhe von 60€ zu tragen. Verweigert er die Übernahme der Kosten kann er das Ticket einer beliebigen anderen Person weitergeben oder den Flug verfallen lassen.
- innerhalb 72 h vor der Durchführung zurück, ohne für einen Ersatz zu sorgen, oder erscheint er zu einem vereinbarten Rundflugtermin nicht oder zu spät, verfällt der Anspruch auf einen Mitflug ersatzlos. Sollte dieser Termin ein kostenpflichtig umgebuchter Termin gewesen sein, bleibt die Umbuchungsgebühr immer noch fällig
- Für den Fall einer von GASS akzeptierten Stornierung bzw Gutschrift mit Kaufpreiserstattung berechnet GASS in jedem einzelnen Fall eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 60€ ( inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer ). Es gilt als vereinbart dass diese Gebühr vom Gutschrifts- Stornierungsbetrag abgezogen
- Für Rundflüge gemäß unserem Rundflugprogramm gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
Besonderheiten für Tickets von Kooperationspartnern
Bei Erwerb von Gutscheinen bei Kooperationspartnern wie zB. Jochen Schweitzer, Skytravel, Groupon, Travelzoo, Daily Deal, Oecher Deal ( Umfängliche Liste auf Anfrage ) werden die zuvor genannten Bedingungen nach §8 wie folgt geändert/ergänzt:
-
- Die Buchung zum vereinbarten Rundflugtermin ist verbindlich, bei Nichterscheinen verfällt der Gutschein ersatzlos. Mit der Buchung entsteht der Beförderungsvertrag sodass der Gutschein des Kooperationspartners bei bestätigter Buchung eingelöst wird. Wichtig: GASS tritt dadurch nicht in die Rückzahlungsleistung des Kooperationspartners ein.
- Lehnt ein Ticketinhaber die Terminvorschläge von GASS ab, so verfällt das Ticket nach Ablauf der Gültigkeit. Die Termine sind Bestandteil des jeweiligen Angebotes und online bei Gutscheinerwerb aufgeführt. Hier ist keine Verlängerung oder Terminverschiebung mehr möglich.
- GASS nimmt keine Kaufpreiserstattung vor. Bei einer Stornierung vor innerhalb 14 Tagen vor dem geplanten Abflugtermin ist der Passagier verpflichtet sich selbst dem Kooperationspartner (Gutscheinaussteller) in Verbindung zu setzen. Erhält GASS keine Mitteilung über eine Stornierung wird der Gutschein abgerechnet. Es gelten insofern alle weiteren Rundflugbedingungen, insbesondere die Umbuchungsgebühren.
- Grundsätzlich ist der Ticketinhaber verpflichtet, seinen Gutschein an GASS auszuhändigen, auch wenn er durch Eigenverschulden nicht am Flug teilnehmen konnte ( z.B. Verspätung, Nichterscheinen etc )
- 9 Zahlung
- Flugaufträge werden i. d. R. per Vorkasse abgerechnet. Rechnungen sind sofort nach Erhalt zahlbar. Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Schecks
werden nur zahlungshalber angenommen. Bei Verzug hat der Auftraggeber ohne Mahnung Verzugszinsen in der Höhe von 10 % zu ersetzen. - Werden GASS nach Annahme des Auftrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Zweifel ziehen, ist GASS berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder nur gegen Vorkasse bzw. Sicherheitsleistung zu leisten. Wird der Auftrag bereits abgewickelt, kann GASS sofort alle Leistungen einstellen
und abrechnen. Bezüglich des noch nicht durchgeführten Auftragsteiles kann sie Sicherheitsleistungen verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
- 10 Aufrechnung
Dem Auftraggeber steht ein Aufrechnungsrecht nur dann zu, wenn seine Gegenforderung schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
- 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle an GASS erteilten Aufträge ist Dinslaken. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass zwischen den Vertragsteilen ausschließlich deutsches Recht anzuwenden ist.
- 12 Allgemeines
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so hat dies auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Ungültige Bestimmungen sind so auszulegen, dass Sie dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.
Die Anweisungen der Piloten und des Bodenpersonals, die den Flugbetrieb betreffen, sind unbedingt zu befolgen. Schadensersatzforderungen, die auf Grund von Nichtbefolgung der Einsatzanweisung entstehen, werden von GASS nicht akzeptiert. Vom Auftraggeber ist ein Mitarbeiter namenhaft zu machen, der gegenüber GASS für die Auftragsabwicklung verantwortlich zeichnet.
Verschiedene Flugdienstleistungen benötigen bestimmte gesetzliche Genehmigungen. Insofern GASS nicht über diese Genehmigungen verfügt (z.B. AOC etc) werden ausschließlich Unternehmen für die Leistungen eingesetzt, die über entsprechende Genehmigungen verfügen.
Stand: März 2019
GASS Aviation Services GmbH
Dietmar Rieß
Managing Director